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► 21. März 2019
Wiedereinführung der obligatorischen Endrohrmessung zum 01.01.2018
Nachdem in den letzten Wochen alle Beteiligten mit Hochdruck an der Umsetzung der Verkehrsblattverlautbarung Nr. 158 vom 20.09.2017 hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben Leitfaden 5.01 gearbeitet haben, wurde – entgegen allen bis dato getroffenen Aussagen – kurzfristig eine Übergangsregelung - um zu vermeiden, dass bei den betroffenen Anwendern die Anerkennung zur Durchführung der AU ab dem 01.01.2018 beschränkt werden muss - beschlossen:
Mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2018 ist für Anwender bei denen die Voraussetzung für die Anwendung des Leitfadens zur Begutachtung der Bedienerführung von AU-Messgeräten in der Version 5.01 nicht termingerecht bis zum 31.12.2017 geschaffen werden konnte, die Anwendung der
- Version 4 weiterhin auch für Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab dem 01.01.2006 bis einschließlich der Stufe Euro 5/V und
- Version 5 weiterhin auch für Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab dem 01.01.2006 einschließlich der Stufe Euro 6/VI
Es ist zu beachten, dass die Funktionsprüfung Abgas ab dem 01.01.2018 verpflichtend durchzuführen ist. Da dies bei den Versionen 4 und 5 nicht zwangsläufig bedienergeführt stattfindet, ist innerhalb der Übergangsfrist die manuelle Einleitung dieser Prüfung zulässig.
Der Verordnungsgeber hat zur weiteren Vorgehensweise "manuelle Einleitung einer Endrohrmessung" keine näheren Angaben gemacht. Aus praktischer Sicht kommt folgende Vorgehensweise in Betracht, um in den entsprechenden OBD-Prüfabläufen (Otto, Diesel) vom AU-Prüfer eine "Endrohrmessung" manuell neben der Funktionsprüfung "OBD" einzuleiten:
Das anzugebene Erstzulassungsdatum wird zunächst bei der Erfassung der spezifischen Fahrzeugdaten im Rahmen des jeweiligen OBD-Prüfablaufs vom AU-Prüfer auf "31.12.2005" gesetzt. Dadurch wird eine AU-Durchführung zwingend immer aus einer Funktionsprüfung "Abgas" und einer Funktionsprüfung "OBD" bestehen. Ergänzend ist vom AU-Prüfer im Feld "Bemerkungen" das korrekte Erstzulassungsdatum des geprüften Kraftfahrzeugs (Otto, Diesel) manuell über den Hinweis "Endrohrmessung eingeleitet; Erstzulassung: XX.XX.20XX" zu erfassen. Mit dieser Vorgehensweise wird nicht in das OBD-System des Kraftfahrzeugs "eingegriffen", aber dennoch eine verpflichtende "Endrohrmessung" manuell in den entsprechenden OBD-Prüfabläufen (Otto, Diesel) vom AU-Prüfer eingeleitet und somit im Sinne der neuen gesetzlichen Vorgaben übergangsweise bis zum 31.12.2018 durchgeführt und gleichzeitig anhand des AU-Nachweises des anerkannten AU-Betriebs dokumentiert.
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